Auf den ersten Blick scheint Recycling nicht von REACH betroffen zu sein: Abfall fällt nicht unter REACH und aus Abfall zurückgewonnene Stoffe sind unter bestimmten Bedingungen von der Registrierungspflicht ausgenommen. Allerdings unterliegen die im Rahmen eines Recyclingverfahrens aus Abfall zurückgewonnenen Produkte, anders als Abfall, den Pflichten der REACH-Verordnung, wenn auch mit gewissen Privilegien. Für sie ist der Inhalt des Artikels 2 Absatz 7 d von zentraler Bedeutung, denn er sieht unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme von der Registrierungspflicht vor.
REACH und Recycling: Broschüre des BAuA informiert
Jan
10
2012
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