In der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 wurden erstmals Regelungen zum Schutz von Beschäftigten und der Bevölkerung vor erhöhten Strahlenexpositionen durch radioaktive Stoffe getroffen, die nicht wegen ihrer Eignung als Kernbrennstoff oder sonstiger radioaktiver Eigenschaften Verwendung finden, sondern die aufgrund anderer industrieller Prozesse im Produktionsverfahren angereichert werden. Betroffen sind dabei insbesondere Rohstoffe, die erhöhte Radioaktivitätsgehalte aufweisen. Diese Rückstände werden als „Naturally Occurring Radioactive Materials" (NORM) bezeichnet. In Niedersachsen treten solche Rückstände im Lagerstättenwasser bei der Erdöl- und Erdgasproduktion auf. Sie werden von den eigentlichen Produkten in Trockenanlagen abgeschieden und separat beseitigt oder treten als Ablagerungen in Förderrohren oder Lagerstättenwasserleitungen auf.
Orientiert an einem Dosiswert von 1 Millisievert pro Jahr, wurden dabei überwachungsbedürftige Rückstände festgelegt, bei deren Beseitigung oder Verwertung besondere Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Beschäftigten erforderlich sind. Der Gesetzgeber hat auf den im Strahlenschutz üblichen Genehmigungsvorbehalt verzichtet und den betroffenen Betrieben die Umsetzung in Eigenverantwortung überlassen. Die Ergebnisse von Prüfungen müssen der für Strahlenschutz zuständigen Behörde des zuständigen Bundeslandes mitgeteilt werden. Diese können Auflagen erteilen oder Kontrollen vornehmen.
Im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdöl und Erdgas in Niedersachsen fallen Rückstände an, die natürliche radioaktive Stoffe enthalten können. Diese Stoffe werden durch Lösungsvorgänge im Untergrund freigesetzt und gelangen gemeinsam mit dem Lagerstättenwasser an die Erdoberfläche. Die Konzentration der natürlichen radioaktiven Stoffe im Lagerstättenwasser ist so gering, dass sich die von ihnen ausgehende radioaktive Strahlung kaum von der überall vorkommenden Umgebungsstrahlung abhebt. An bestimmten Stellen in den ober- oder unterirdischen Produktionsanlagen kann es jedoch zu Ablagerungen und damit zu einer Anreicherung dieser Stoffe in fester oder schlammiger Form (NORM-Rückstände) kommen. Diese radioaktiven Rückstände werden - anders als radioaktive Abfälle - nicht nach Maßgabe von § 29 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung freigegeben, sondern können nach § 98 StrlSchV bei Sicherstellung der dort genannten Randbedingungen aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung entlassen werden.
Mitteilungs- und Meldepflichten über radioaktive Rückstände bestehen für die niedersächsischen Erdöl- und Erdgasunternehmen nicht, da die hierfür in der StrlSchV vorgesehene Mengenschwelle von über 2000 t Material pro Jahr in keinem der Betriebe erreicht wird. Informationen über Art und Menge der anfallenden Rückstände ergeben sich im Falle der Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der Überwachung auf der Grundlage des § 98 StrlSchV. Das Nuklid Cäsium-137 gehört nicht zu den natürlichen Radionukliden, die in Rückständen aus der Erdöl- und Erdgasgewinnung anzutreffen sind.
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr