Bayern will mit einer eigenen Windstrategie den Ausbau der Windenergie vorantreiben. Dazu wurde heute von der Staatsregierung ein Windkraft-Erlass beschlossen, der Kommunen bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen unterstützen soll. Die neuen Regelungen sollen transparentere, schnellere und unbürokratischere Genehmigungsverfahren ermöglichen. Zudem sollen durch eine Neubewertung von Naturschutzgebieten auch mehr Flächen für Windkraftanlagen entstehen.
Die vom Ministerrat am 20.12.2011 beschlossenen "Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Bayern" enthalten Aussagen zur Raumordnung und Regionalplanung, zur Flächennutzungs- und Bauleitplanung, zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zum Natur- und Artenschutz, zum Waldrecht und zum Denkmalschutzrecht. Damit liegt ein umfassendes Kompendium der Thematik vor, um die erforderlichen Verfahren zügig und einheitlich durchführen zu können.
Laut neuem Windkraft-Erlass sollen Windkraftanlagen nun in drei statt wie bisher in zehn Monaten bewilligt werden. Um Anreize für einen möglichst großen Abstand zur Wohnbebauung zu setzen, ist bei einem Abstand von 1000 Metern kein Lärmgutachten mehr nötig. Auch beim Naturschutz wird das Verfahren vereinfacht. Durch eine naturschutzfachliche Neubewertung wird mehr Fläche für Windkraftanlagen bereitgestellt: Auch Landschaftsschutzgebiete und Naturpark-Schutzzonen können jetzt in geeigneten Bereichen genutzt werden. Während bisher 37 Prozent der bayerischen Landesfläche aus naturschutzfachlicher Sicht nicht für die Aufstellung von Windkraftanlagen genutzt werden konnten, reduziert sich diese Ausschlussfläche nun auf nur noch 10 Prozent.
Zudem soll ein Flächenausgleich für ökologisch nicht besonders wertvolle Flächen (z. B. Ackerflächen) nicht mehr stattfinden. Die Ersatzgeldregelung wird zu einem modernen, marktwirtschaftlichen Standortsteuerungssystem ausgestaltet, das konfliktarme Standorte begünstigt und weniger geeignete Standorte stärker belastet. Die für die Zulassung in der Praxis wichtige artenschutzrechtliche Prüfung wird auf den erforderlichen Umfang beschränkt. So reduziert sich der mögliche Prüfungsumfang von bisher 386 auf 26 Vogelarten und von bisher 24 auf 8 Fledermausarten. Die Hinweise sind nach ihrer Einführung für die Behörden in Bayern verbindlich.